Unsere Satzung
Corbusier Kulturclub Berlin e.V. i.G.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Corbusier Kulturclub Berlin". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Ausschüttung von Vereinsvermögen an Mitglieder findet nicht statt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft gegen die Interessen des Ver-eins verstößt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedsbeiträge sollen vorrangig im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Alternativ ist eine Zahlung per Überweisung möglich.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform (insbesondere per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
§9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindes-tens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
§10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt ein oder zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§11 Veranstaltungen und Nutzung von Flächen
Der Verein organisiert Veranstaltungen eigenverantwortlich. Die Nutzung von Flächen oder Räumen der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt ausschließlich im Einvernehmen mit der Eigentümer-gemeinschaft bzw. deren Verwaltung.
§12 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Mitglieder-versammlung, die über die weitere Verwendung beschließt.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29.03.2026 in 14055 Berlin beschlossen.